Sie dürfen Google Analytics auch nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung weiterhin einsetzen. Allerdings sollten Sie dafür einige Voraussetzungen erfüllen bzw. Einstellungen vornehmen, um die Datenschutzkonformität zu gewährleisten. Prüfen Sie daher Ihr Google Analytics Setup anhand unserer nachfolgenden Checkliste.
Die Verwendung von Google Analytics bleibt auch nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zulässig.
Es sind jedoch folgende Maßnahmen notwendig, damit der Einsatz von Google Analytics rechtskonform ist:
Hinweis: Sie finden in dieser Checkliste unsere Empfehlungen für den datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics. Unsere Empfehlungen können keine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt ersetzen. Wir übernehmen keine Haftung für die Korrektheit und Vollständigkeit der Informationen.
Im Laufe der Jahre hat sich die Rechtslage weiterentwickelt. Während früher eine Optout-Möglichkeit ausreichend war, sollte nun vorab die Zustimmung der Nutzer·innen vorab eingeholt werden.
Auf unserer Website nutzen wir beispielsweise folgende Gestaltung und Formulierung (Übernahme nur auf eigene Verantwortung!):
Google Analytics erhebt standardmäßig* die IP-Adressen von Usern - und somit ein Merkmal, das zur Identifikation von Usern geeignet ist. Google Analytics bietet jedoch eine Option zur IP-Anonymisierung, um dieses Verhalten zu unterbinden.
Achtung: Stellen Sie sicher, dass die IP-Anonymisierung für alle erfassten Daten aktiviert ist - d.h. alle Seitenaufrufe, Ereignisse und Transaktionen. Bei unseren Prüfungen stellen wir regelmäßig fest, dass die IP-Anonymisierung nicht lückenlos aktiviert wurde. Insbesondere bei Verwendung des Google Tag Managers kann dieser Fehler leicht passieren.
*) In Google Analytics 4 ("GA4") ist die Anonymisierung der IP-Adressen automatisch aktiviert. Die Aussage gilt nur für alle älteren Versionen von Google Analytics.
Die Datenschutzgesetze definieren Informationspflichten:
Die Datenschutzerklärung sollte u.a. folgende Punkte enthalten:
Sie können gerne unsere Muster-Datenschutzerklärung übernehmen.
Erfassen Sie keinesfalls persönliche Identifikationsmerkmale in Google Analytics. Dazu gehören u.a.:
Die genannten Daten werden von Google Analytics standardmäßig nicht erfasst, können aber optional übergeben werden (Ausnahme: falls diese in der URL enthalten sind - dies kann bei abgesendeten Formularen vorkommen).
Achtung: Sie dürfen die genannten Daten auch dann nicht an Google Analytics übergeben, wenn sie die gesetzlich erforderliche Zustimmung des Nutzers haben. Die Erfassung von persönlichen Identifikationsmerkmalen widerspricht generell den Nutzungsbedingungen von Google Analytics.
Durchaus erlaubt wäre die Erhebung von indirekten Identifikationsmerkmalen, die eine Zusammenführung von Google Analytics Daten mit personenbezogenen Daten aus Ihrer eigenen Kundendatenbank ermöglichen. Dazu gehören u.a.:
Dies ist zwar laut den Nutzungsbedingungen von Google Analytics möglich, erfordert aber gesetzlich die explizite vorherige Zustimmung des Nutzers.
Für alle direkten und indirekten Identifikationsmerkmale gilt: Fragen Sie ggf. bei Ihren Webentwicklern oder Ihrem Google Analytics Dienstleister nach, ob derartige Daten erfasst werden. Alternativ müssen Sie alle Google Analytics Daten hinsichtlich kritischer Angaben manuell prüfen. Zur Überprüfung müssen Sie insbesondere folgende Daten untersuchen:
Google Analytics verarbeitet Daten in Ihrem Auftrag weiter. Das müssen Sie rechtlich absichern, indem Sie einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit Google abschließen. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich Google u.a. zu Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten sicherzustellen.
Der Abschluss des Auftragsdatenverarbeitungsvertrags ist mittlerweile unkompliziert im Google Analytics Interface möglich: Gehen Sie dazu unter "Verwaltung" auf der Kontoebene unter "Kontoeinstellungen".
Scrollen Sie nach unten bis zum Abschnitt "Zusatz zur Datenverarbeitung" und klicken Sie dort auf "Zusatz anzeigen".
Prüfen Sie den Vertrag und klicken Sie abschließend auf "Zustimmen".
Achtung: Falls Sie den Vertrag bereits vor 2021 abgeschlossen haben, gibt es mittlerweile eine neue Fassung. Sie sollten durch erneute Zustimmung diese aktualisierte Fassung akzeptierten.
Ob und wann Sie den Vertrag bereits abgeschlossen haben, sehen Sie an folgendem Hinweis:
Bisher wurden die Daten in Google Analytics immer unbefristet gespeichert (bis die gesamte Google Analytics Property gelöscht wurde).
Seit April 2018 gibt es eine neue Einstellungsmöglichkeit "Datenaufbewahrung", um nutzerbezogene Daten nach einer bestimmten Zeitdauer zu löschen. Dabei werden nicht alle Daten gelöscht. Aggregierte Daten ohne Nutzerbezug, wie beispielsweise die Anzahl der Seitenaufrufe, bleiben erhalten. Allerdings gibt es derzeit punktuell noch Unklarheiten, welche Daten bzw. Funktionen betroffen sind (siehe weiter unten).
Die Einstellung können Sie auf Property-Ebene unter "Tracking-Informationen" im Unterpunkt "Datenaufbewahrung" vornehmen.
Als Aufbewahrungsdauer stehen folgende Zeitspannen zur Auswahl:
a.) In Google Analytics 4:
b.) In älteren Versionen (Universal Analytics):
Ein Grundsatz der DSGVO ist die sogenannte Speicherbegrenzung. Das bedeutet: Personenbezogene Daten sollten nur so lange gespeichert werden, wie es für den Erhebungszweck notwendig ist. Datenschutzexperten empfehlen daher die minimale Speicherdauer von 14 Monaten zu wählen. Für eine längere Speicherdauer sollten zumindest wichtige Argumente vorliegen.
Wie bereits erwähnt, ist noch nicht restlos geklärt, welche Daten von der Löschung betroffen sind. Sie können daher vorerst eine unbefristete Datenaufbewahrung einstellen und abwarten bis Klarheit darüber besteht. Spätestens ab Juni 2018 können wir anhand von befristeten Analytics-Properties genau überprüfen, welche Daten betroffen sind. Achtung: Die Voreinstellung beträgt 26 Monate. Sie müssen daher aktiv Maßnahmen ergreifen, wenn die Daten (vorerst) unbefristet gespeichert bleiben sollen.
Die EU-Datenschutzgrundverordnung sieht das von personenbezogenen Daten vor. Bis 2018 konnten bereits erhobene Daten nicht einzeln aus Google Analytics gelöscht werden.
Mittlerweile können die Daten eines einzelnen Nutzers selektiv gelöscht werden. Dazu gibt es sowohl eine manuelle Möglichkeit im Interface (gut für Einzelfälle) als auch eine Programmierschnittstelle - die User Deletion API (bei großer Anzahl an Anfragen nützlich).
Standardmäßig werden Google Analytics Daten von Google nicht mit personenbezogenen Daten aus anderen Quellen zusammengeführt. D.h. Google kann nicht erkennen, welches Google-Profil zu Ihrem Nutzer gehört.
Bei der Aktivierung bestimmter Zusatzfunktionen ("Google Analytics Werbefunktionen") werden die Nutzerprofile zusammengeführt. Dies betrifft folgende Zusatzfunktionen:
Ob diese Funktionen aktiviert sind, können Sie in den Property-Einstellungen unter "Tracking-Informationen" im Unterpunkt "Datensammlung" prüfen:
Bei Nutzung dieser Funktionen muss der Nutzer nicht nur einem Tracking zu Analysezwecken zustimmen, sondern auch einem Tracking fürs Werbetargeting.
Daher kommen folgende Varianten in Frage:
Gerne unterstützen wir Sie mit unseren Leistungen bei der Umsetzung.
Falls Sie in der Vergangenheit die Daten unrechtmäßig (z.B. ohne Anonymisierung der IP-Adresse) erhoben haben, sollten Sie diese löschen. Dies ist allerdings nur möglich, indem sie die Google Analytics Property vollständig löschen und eine neue Property eröffnen.
Die Datenschutzgesetze betreffen nicht nur Google Analytics - sondern generell alle Tracking- und Remarketing-Funktionen auf Ihrer Website. Beispielsweise AdWords Remarketing, Facebook Pixel und viele weitere. Prüfen Sie auch für diese insbesondere:
In unserem Artikel Datenschutz im Online Marketing – Auswirkungen der DSGVO finden Sie weitere Informationen sowie Best Practices zu den verschiedenen Anbietern (Google AdWords, Facebook und weitere).
Sie sind sich in einigen Punkten unsicher oder möchten die Überprüfung durch Experten durchführen lassen? Fragen Sie direkt bei uns an - bitte geben Sie dabei für ein Angebot unbedingt alle zu überprüfenden Domains an!
Sie können die DSGVO in voller Länge hier nachlesen.
Ja, Google Analytics darf auch nach Inkrafttreten der DSGVO eingesetzt werden. Dazu müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden – beispielsweise die Anonymisierung der IPs, das Bereitstellen einer aussagekräftigen Datenschutzerklärung und die vorherige Einholung einer Zustimmung durch den Nutzer. Eine detaillierte Checkliste finden Sie hier.
Ihre Datenschutzerklärung muss u.a. die erhobenen Daten genau aufschlüsseln sowie Angaben zu Zweck der Datenerhebung, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Widerspruchsmöglichkeiten enthalten. Eine Musterdatenschutzerklärung stellen wir hier bereit.
Leider kann die IP-Anonymisierung nicht einfach in der Verwaltung von Google Analytics aktiviert werden – sondern es sind Änderungen am eingebauten Tracking-Code notwendig. Wir stellen hier eine detaillierte Anleitung zur Verfügung.